Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB
für unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen

1. Allgemeines
1.1. Die Firma Frantzis & Sohn erbringt garten- und landschaftsbauliche Leistungen sowie Dienstleistungen in der Haus- und Grundstücksbetreuung ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung/Dienstleistung als anerkannt.

1.2. Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Angebot – Vertragsabschluss
2.1. Alle von Frantzis & Sohn unterbreiteten Angebote gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend.

2.2. Alle im Angebot angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen und Artikel. Sollten die Mengen nicht erreicht werden, behalten wir uns eine Korrektur des Preises vor.

2.3. Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 €, die bei einer Beauftragung zur Ausführung als Gutschrift verrechnet wird.

2.4. Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum von Frantzis & Sohn und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Bei ausbleibender Auftragserteilung dürfen diese weder vom Auftraggeber noch von Dritten weiter genutzt werden, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

2.5. Aufträge und Bestellungen verpflichten Frantzis & Sohn erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung.

2.6. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Auftraggeber umgehend.

2.7. Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

3. Ausführungs- und Lieferpflichten
3.1. Vor Tätigkeitsaufnahme in der Haus- und Grundstücksbetreuung durch Frantzis & Sohn ist der Auftraggeber verpflichtet, einen von Frantzis & Sohn benannten Mitarbeiter in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen sowie auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.

3.2. Die für die Ausführung erforderlichen Schlüssel sind Frantzis & Sohn vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3.3. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass Frantzis & Sohn freien Zugang zum Auftragsobjekt, zum Bestimmungsort der Lieferung bzw. zur Baustelle hat.

3.4. Feste Ausführungs- und Liefertermine sind für Frantzis & Sohn lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.

3.5. Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

3.6. Ist Frantzis & Sohn die vertraglich geschuldete Erbringung einer Dienstleistung nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3.7. Frantzis & Sohn ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.

3.8. Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrechtes liegen – ausgenommen bei Gefahr in Verzuge – allein bei Frantzis & Sohn. Der Auftraggeber wird davon absehen, den Mitarbeitern von Frantzis & Sohn Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber Frantzis & Sohn von dadurch entstandenen Nachteilen frei.

3.9. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Auftraggeber Schadensersatz nicht geltend machen.

4. Ausführungsunterlagen
4.1. Die zur Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Pläne und Leitungsauskünfte über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens werden vom Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, zu denen Frantzis & Sohn beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

5. Lagerplätze und Anschlüsse
5.1. Die zur Vertragsausführung notwendigen Anschlüsse (Strom, Wasserversorgung u.a.) und Lagerplätze (für Arbeitsmittel, Gerätschaften, Liefergegenstände u.a.) werden vom Auftraggeber am Bestimmungsort der Lieferung bzw. der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Frantzis & Sohn kann Pflanzen- und Bauwasser sowie Baustrom in der für die Vertragsausführung erforderlichen Menge unentgeltlich entnehmen. Sollte dieses nicht möglich sein, trägt der Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung.

5.2. In der Haus- und Grundstücksbetreuung stellt der Auftraggeber das zur Durchführung der Arbeiten benötigte Wasser und den elektrischen Strom sowie einen für die Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. unentgeltlich zur Verfügung.

6. Maße und Muster
6.1. Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

6.2. Beim Handel mit Betonwaren und Naturprodukten, können Formen, Farben und Strukturen von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen) material- bzw. fertigungsbedingt abweichen. Sie mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung.

7. Zahlungs- und Eigentumsbedingungen
7.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 14 Werktagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen.

7.2. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Arbeits- und
Materialaufwand.

7.3. Frantzis & Sohn behält sich vor, bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der Materialkosten sowie Abschlagszahlungen nach Projektfortschritten zu verlangen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abschlagsrechnung binnen 7 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bleibt die Zahlung aus, ist Frantzis & Sohn berechtigt, alle Leistungen ruhen zu lassen. Werden keine Abschlagszahlungen verlangt, bleiben, bis zur Begleichung der Materialrechnung bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung, sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – im Eigentum von Frantzis & Sohn, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Eigentum des Auftraggebers.

7.4. Bei Zahlungsverzug in der Haus- und Grundstücksbetreuung ruhen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen der Haus- und Grundstücksbetreuung nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.

7.5. Im Falle einer voraussichtlich längeren Unterbrechung ist Frantzis & Sohn berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistung zu verlangen.

7.6. Bei verspäteter Zahlung werden bankübliche Zinsen, mindestens in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich Mehrwertsteuer, berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Für Mahnungen wird eine pauschale Mahngebühr von jeweils 5,- € berechnet. Näheres wie Skonto etc. wird auf der Rechnung geregelt.

7.7. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. a. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.
Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.

7.8. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätig bleiben des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen.

7.9. Stundenlohnarbeiten sowie Leistungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot/Kostenvoranschlag hinaus gehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.

7.10. An- und Abfahrten werden mit 0,30 € pro Kilometer berechnet. Als Ausgangspunkt gilt dabei immer der Sitz von Frantzis & Sohn.

7.11. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

8. Abnahme
8.1. Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit Frantzis & Sohn durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf der 10 Werktage nach Ausfertigung der Schlussrechnung als abgenommen.

8.2. Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder Teile der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

8.3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen. Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieses gilt auch während der Ausführungsphase.

8.4. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8.5. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von Frantzis & Sohn nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung Ansprüche nach § 645 BGB.

9. Garantie und Gewährleistung
9.1. Frantzis & Sohn übernimmt die Gewähr, dass die erbrachte Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

9.2. Für von Frantzis & Sohn durchgeführte Bauleistungen erhält der Auftraggeber eine Gewährleistung von fünf Jahren, für alle weiteren Leistungen und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme.

9.3. Für von Frantzis & Sohn gelieferte Pflanzen, Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. nach der Verbindung mit dem Grund und Boden des Auftraggebers, innerhalb von 12 Stunden schriftlich anzuzeigen. Danach wird von Frantzis & Sohn keine Gewährleistung mehr übernommen.

9.4. Reklamationen in der Haus- und Grundstücksbetreuung sind unverzüglich nach Durchführung der Leistungen durch Frantzis & Sohn diesem mitzuteilen, spätestens aber nach 24 Stunden. Damit wird eine sofortige objektive Aufnahme der Beanstandungen garantiert. Reklamationen müssen schriftlich erfolgen. Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß gemeldeten Beanstandungen ist Frantzis & Sohn zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Weitere Gewährleistungsansprüche – insbesondere der Schadensersatz – bestehen nicht.

9.5. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von max. einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Auftraggeber, außerhalb unserer Pflegeleistung, den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Hagel, schwerer Regen, Wild oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge etc. sind von der Garantie nicht umfasst. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.

9.6. Für vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut übernimmt Frantzis & Sohn keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat Frantzis & Sohn den Auftraggeber hinzuweisen.

9.7. Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar von Frantzis & Sohn ausgeführten Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt.

9.8. Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüssen bei Naturprodukten wie Holz oder Naturstein sind kein Mangel. Ausblühungen bei Betonstein und deren Maßtoleranzen werden ebenfalls nicht als Mangel anerkannt.

9.9. Trifft ein Gewährleistungsfall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Auftraggeber ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Auftraggeber nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

9.10. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

9.11. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten infolge der Gefahren der Arbeiten.

10. Datenschutz
10.1. Frantzis & Sohn nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutz-Vorschriften.

10.2. Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.

11. Schlussbestimmungen
11.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand von Frantzis & Sohn (Amtsgericht Bad Segeberg). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand von Frantzis & Sohn (Amtsgericht Bad Segeberg).

11.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt.

11.3. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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